Der Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag läuft üblicherweise über ein Jahr und verlängert sich automatisch, wenn keine der Vertragsparteien vor Ablauf der Kündigungsfrist den Vertrag beendet.
Ein Kündigungsrecht besteht durch den Versicherer und den Versicherungsnehmer mit meist einmonatiger Kündigungsfrist zum Ablauf der Vertragslaufzeit, falls das Auto verkauft wird oder ein Totalschaden eingetreten ist, oder falls das Fahrzeug stillgelegt wird. In diesem Fall tritt zuerst eine Ruheversicherung ein, nach 18 Monaten ist dann eine Beendigung möglich. Das Versicherungsunternehmen kann bei arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer oder nach Nichtzahlung der Versicherungsprämie von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Ebenso hat der Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Beitragserhöhungen durch das Versicherungsunternehmen oder aufgrund von Änderungen der Typ- oder Regionalklassen. Muss das Versicherungsunternehmen allerdings aufgrund einer gesetzlichen Änderung die Beiträge erhöhen, z. B. aufgrund der Erhöhung der Versicherungssteuer, besteht kein Kündigungsrecht.
Nachdem ein Schaden am versicherten Fahrzeug aufgetreten ist, hat der Versicherungsnehmer ebenfalls das Recht die Kfz-Versicherung zu kündigen. Falls die Assekuranz ihre Versicherungsbedingungen zum Nachteil des Versicherten ändern möchte, muss es eine "Änderungskündigung" aussprechen.
Noch einen Monat nach Beendigung des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags gilt in Deutschland die Nachhaftung, d. h. die Versicherung muss für die Schäden aufkommen auch wenn der Vertrag bereits beendet wurde.